05.05.2015 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 5/2015

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Bundesverfassungsgericht: Richter-Besoldung in NRW war im Jahr 2003 verfassungsgemäß

In einem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Die Richter-Besoldung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 und in Rheinland-Pfalz ab dem 01.01.2012 war verfassungsgemäß. Dagegen war die Besoldung der Richter in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 verfassungswidrig.

Dabei hat das Gericht die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Bei der Auslegung des Alimentationsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 5 GG haben die jeweiligen Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht nur zurückhaltend daraufhin überprüft wird, ob die Besoldung „evident sachwidrig“ geregelt wurde und ob die Besoldung evident unzureichend ist.

Dabei sind auf der 1. Prüfungsstufe die folgenden fünf Parameter zu ermitteln:

  1. Liegt eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst vor?
    Eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Dabei ist der Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu betrachten.
  2. Liegt eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex vor?
    Eine evidente Missachtung des Art. 33 Abs. 5 GG liegt vor, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt.
  3. Liegt eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex vor?
    Eine Verfassungswidrigkeit ist gegeben, wenn die Besoldung in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5% zurückbleibt.
  4. Liegt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, wonach es unzulässig ist, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen?
    Eine Verfassungswidrigkeit liegt vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren.
  5. Weicht die Besoldung erheblich ab von der Besoldung des Bundes und anderer Länder?
    Eine solche liegt vor, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich der Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der Besoldung des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum liegt.


Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist aber erst dann gegeben, wenn mindestens drei der o. g. fünf Parameter erfüllt sind.

Auf der 2. Prüfungsstufe kann diese Vermutung im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen Kriterien zählen:

  1. Wichtig ist das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung.
  2. Gelingt es, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben?
    Dies ist nicht der Fall, wenn das Niveau der Einstellungsnoten über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise sinkt.
  3. Die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten muss sich in der Höhe der Alimentation widerspiegeln.
  4. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu bewerten. Die Auszehrung dieser allgemeinen Gehaltsbestandteile im Wege einer Salami-Taktik kann dazu führen, dass eine Korrektur über die Besoldung erfolgen muss.
  5. Ob die Alimentation angemessen ist, ist durch einen Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbaren Qualifikationen und Verantwortung in der Privatwirtschaft zu ermitteln.


Auf der 3. Prüfungsstufe ist zu ermitteln, ob die nach den vorgenannten Grundsätzen festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.


Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die „Schuldenbremse“ des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG dazu führen kann, dass eine Unteralimentation gerechtfertigt wäre.

Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken vermögen. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden.

Dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Beschränkungen der Besoldung als Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung darstellen. Hier treffen den Gesetzgeber erhebliche, nachvollziehbare Begründungspflichten.

Die Klage des Richters aus Nordrhein-Westfalen ist bereits daran gescheitert, dass nicht mindestens drei der auf der 1. Prüfungsstufe genannten fünf Parameter erfüllt waren.

Das Urteil enthält nicht nur Leitlinien für die Besoldung der Richter, sondern auch für die Besoldung und Versorgung aller Beamtinnen und Beamten in NRW. Betrachtet wird in der Entscheidung nur das Jahr 2003, so dass zu prüfen sein wird, ob die Besoldung der Folgejahre unter Anwendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts noch verfassungsgemäß ist.

DBB NRW und komba gewerkschaft werden das Urteil sehr genau dahingehend analysieren, welche Folgerungen für die kommenden Besoldungsgespräche mit der Landesregierung NRW zu ziehen sein werden.


Köln, den 05.05.2015
V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln



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